Bericht zum 16. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag
Am 29. November 2025 veranstaltete das Institut für Rechtsfragen der Medizin gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV zum sechzehnten Mal den Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag. In diesem Jahr kehrte der Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag an den vertrauten Veranstaltungsort im Industrie-Club Düsseldorf zurück. Wie in den Jahren zuvor bot die Tagung spannende Vorträge aus Lehre und Praxis sowie eine Plattform für angeregte Diskussionen.
Prof. Dr. Till Zimmermann, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin, begrüßte die über 60 Teilnehmenden am Morgen mit einleitenden Worten und einem Überblick über das anstehende Programm. In seiner Ansprache wies er darauf hin, dass er den Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag nun erstmals federführend verantwortet und die Leitung künftig gemeinsam mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, wahrnehmen wird. Beide freuten sich besonders über die Anwesenheit von Prof. Dr. Helmut Frister, Seniorprofessor an der Heinrich-Heine-Universität und Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin, der in den vergangenen Jahren zusammen mit Prof. Stellpflug den Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag ausgerichtet und diesen maßgeblich geprägt hat.
Den Auftakt der Tagung machte Prof. Dr. Carina Dorneck von der Universität Trier mit dem Update im Medizinstrafrecht, in dem sie aktuelle Entscheidungen und Tendenzen darstellte. Im Mittelpunkt standen zunächst neuere Entscheidungen, die zeigen, dass organisatorische Versäumnisse und fehlerhafte Delegationsstrukturen zunehmend strafrechtliche Risiken bergen. Einen Schwerpunkt bildete zudem die verfassungsgerichtliche Aufarbeitung der Corona-Pandemie, insbesondere die Einstufung der Triage-Regelung des § 5c IfSG als verfassungswidrig. Des Weiteren besprach Dorneck eine Entscheidung des BGH zur Einziehung bei Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Testleistungen, die Strafbarkeitsrisiken auch für nicht-ärztliche Leistungserbringer aufzeige, sowie einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG zum effektiven Rechtsschutz. Im Zusammenhang mit der Sterbehilfe stellte Dorneck zwei aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Köln und Essen zur Abgrenzung zwischen strafloser Suizidassistenz und strafbarer Fremdtötung dar und erläuterte dabei die Bedeutung der Freiverantwortlichkeit als Abgrenzungskriterium. In den aktuellen Tendenzen ging Dorneck auf die Entscheidung des BVerfG zur Sterbehilfe im Strafvollzug ein, die jedoch die Kernfragen offenlasse und an der sich die anhaltende Brisanz der Sterbehilfethematik zeige. Abschließend erläuterte Dorneck eine mögliche Reform des Schwangerschaftsabbruchs sowie die regulatorischen Herausforderungen neuer reproduktionsmedizinischer Technologien.
Emil Penkov, Chefermittler bei der Fehlverhaltensbekämpfungsstelle der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH), referierte zum Thema Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen. Er stellte die Aufgaben und Befugnisse der Fehlverhaltensstellen der Krankenkassen nach § 197a SGB V sowie neue Ermittlungsansätze zur Fehlverhaltensbekämpfung dar. Dabei betonte er die Bedeutung von Zusammenarbeit, Datenaustausch und kassenübergreifenden Analyseverfahren. Zudem ging er auf innovative Ermittlungsansätze wie den Einsatz von KI und Datenanalyseverfahren ein, die eine effektivere und effizientere Bekämpfung von Fehlverhalten und Betrug ermöglichen sollen. Penkov stellte dar, wie moderne datenbasierte Verfahren genutzt werden, um Betrugsmuster wie Luftleistungen, unplausible Hausbesuche oder den Einsatz unqualifizierten Personals frühzeitig zu erkennen. Der Vortrag bot einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, praktische Erfahrungen und zukünftige Potenziale in der Fehlverhaltensbekämpfung.
Nach dem Mittagessen folgte der Vortrag von Rechtsanwältin Dr. Justine Diebel zu den strafrechtlichen Risiken bei der Verschreibung und Abgabe von Medizinalcannabis nach dem MedCanG. Sie ging auf die stetige Zunahme der Nachfrage, insbesondere auch den Anstieg telemedizinischer Verschreibungen und auf strafrechtliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang ein. Diebel machte deutlich, dass die Verschreibungsmöglichkeiten nach dem MedCanG und der boomende Markt von Onlineplattformen zu neuen Problemfeldern führen. Im Mittelpunkt standen Strafbarkeitsrisiken bei Scheinverschreibungen sowie die Verantwortlichkeit von Apothekerinnen und Apothekern bei formalen oder inhaltlichen Unstimmigkeiten der Rezepte. Dabei rückte sie das strafrechtliche Risiko für Online-Vermittlungsplattformen in den Fokus. Schließlich erläuterte Diebel aktuelle Reformüberlegungen zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung, die vor allem den Patientenschutz stärken sollen – etwa durch verpflichtende persönliche Arztkontakte und Einschränkungen der Fernverschreibung – und betonte den weiterhin erheblichen Klärungsbedarf im geltenden Recht.
Prof. Dr. Kilian Wegner von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg referierte zu den aktuellen Fragen zur Auslegung der §§ 299a, 299b StGB. Wegen unerwarteter Anreiseprobleme wurde der Referent kurzfristig virtuell zur Tagung dazugeschaltet. In seinem Vortrag machte Wegner deutlich, dass Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen selten zu Verurteilungen führen und die Praxis zunehmend durch den Abrechnungsbetrug überlagert wird. Er stellte zentrale Streitpunkte vor, etwa den Täterkreis sowie die Reichweite des Vorteilsbegriffs. Darüber hinaus beleuchtete er die Anforderungen an zuführungsrelevante Bevorzugungsentscheidungen und die Frage, wann eine unzulässige Unrechtsvereinbarung vorliegt.
Im Anschluss befasste sich Rechtsanwalt Christian Lödden mit den Compliance-Risiken in Kooperationen zwischen medizinischer Praxis und Industrie. Er zeigte auf, wie wichtig klare Compliance-Strukturen für eine rechtssichere Zusammenarbeit geworden sind. Lödden stellte zunächst den rechtlichen Rahmen dar und erläuterte typische Herausforderungen wie Interessenkonflikte, Transparenzpflichten und das Risiko unzulässiger Einflussnahme. Dabei betonte er die Bedeutung der Zusammenarbeit gerade in der Medizin. Anhand eines Fallbeispiels zeigte Lödden, wo strafrechtliche Fallstricke in Kooperationen liegen und welche organisatorischen Maßnahmen – von strukturierten Prüfprozessen bis zu sauber dokumentierten Verträgen – diese Risiken erheblich reduzieren können.
Zum Abschluss referierte Rechtsanwältin Karolina Lange-Kulmann zum Thema Compliance bei der Gründung Medizinischer Versorgungszentren. Zunächst thematisierte sie die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 95 SGB V. Der Fokus lag auf der Gründungsbefugnis, den rechtlichen Einschränkungen des Gründerkreises und den Folgen von Non-Compliance. Zudem stellte Lange-Kulmann konkrete Fallbeispiele und rechtliche Entscheidungen vor, die die Herausforderungen und Risiken bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren verdeutlichen. Die Fallbeispiele betrafen typische Problemfelder wie die Nutzung nicht mehr betriebener Krankenhäuser als Gründer, den Wegfall der Gründungsfähigkeit, Kaufoptionen, Darlehensgestaltungen, Beteiligungen nicht berechtigter Akteure sowie unzulässige Strohmannkonstruktionen.
Nach den erkenntnisreichen Beiträgen und anregenden Diskussionen verabschiedete Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Stellpflug die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung mit einem freundlichen Schlusswort ins Wochenende und dankte allen Beteiligten für einen gelungenen und interessanten Medizinstrafrechtstag.