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8. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag

Am 11.11.2017 fand der von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein und dem Düsseldorfer Institut für Rechtsfragen der Medizin gemeinsam ausgerichtete 8. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag statt. Auch in diesem Jahr befassten sich die Referenten mit den Brennpunkten des Gesundheits- und Arztstrafrechts, wobei die Veranstaltung mit etwa 100 Anmeldungen aus Wissenschaft und Praxis wieder einmal gut besucht war.

Nach einer Begrüßung aller Anwesenden durch Prof. Dr. Helmut Frister machte Prof. Dr. Karsten Gaede den Anfang mit seinem Beitrag „Update im Medizinstrafrecht – Entscheidungen, Tendenzen“. Der Referent gab zunächst einen allgemeinen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Medizinstrafrecht in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Einen Schwerpunkt bildete sodann die Strafbarkeit des Arztes im Bereich der Organallokation. Dazu wurde die Leitentscheidung des BGH vom 28.06.2017 zum Fall der Manipulation von Wartelisten für Spenderorgane durch einen Arzt näher beleuchtet und gewürdigt. Schließlich wendete sich der Referent in seinem zweiten Schwerpunkt den jüngsten Tendenzen in der Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug zu.

Nach anschließender Diskussion trug Dr. Tilman Clausen zum Thema „Strafrechtliche Risiken rund um die Wahlleistungsvereinbarung“ vor. Zur Einführung stellte der Referent die Voraussetzungen für die Erfüllung des Betrugstatbestandes durch die Abrechnung ärztlicher Leistungen dar. Anschließend ging er auf Besonderheiten bei der Abrechnung von Wahlleistungsvereinbarungen ein. Durch die Analyse verschiedener Fallkonstellationen im Bereich der Wahlleistungsvereinbarungen zeigte der Referent schließlich eine Reihe dort bestehender strafrechtlicher Risiken auf.

Nach dem Mittagessen folgte der Vortrag von Prof. Dr. Martin Rehborn zum Thema „Verdacht strafrechtlichen Fehlverhaltens im Krankenhaus – welche Handlungspflichten bestehen?“. Der Referent verdeutlichte zunächst, auf welchen Ebenen strafrechtliches Fehlverhalten im Krankenhaus vorkommen kann, um sodann eingehend diesbezügliche Handlungspflichten zu diskutieren. Hierbei differenzierte er zwischen krankenhausinternen Handlungspflichten, welche zum großen Teil bereits bei der Prävention strafrechtlichen Fehlverhaltens ansetzen, und externen Handlungspflichten, bei denen der Schwerpunkt auf möglichen Offenbarungspflichten des Arztes gegenüber Patienten sowie den gesetzlichen Krankenkassen liegt.

Über „Pflegedienste im Blick der Justiz“ referierte anschließend Prof. Dr. Eckhart Müller. Der Referent zeigte zunächst die hohe allgemeine Aktualität des sogenannten Pflegenotstands auf und wendete sich dann den strafrechtlichen Fragen innerhalb dieses Problemfelds zu. Einen besonderen Schwerpunkt stellte dabei das Problem der Scheinselbständigkeit von Pflegekräften sowie des rechtswidrigen Fremdpersonaleinsatzes dar.

Nach anschließender Diskussion und Kaffeepause folgte von Dr. Thilo Weichert der letzte Vortrag der Tagung mit dem Titel „Patientendatenschutz und Sanktionenrecht“. Der Referent ging dabei auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zum Patientendatenschutz, namentlich die einschlägigen Regelungen im Strafgesetzbuch, in den Berufsordnungen sowie im Bundesdatenschutzgesetz, ein und gab einen Ausblick auf die ab dem 25.05.2018 anwendbare Europäische Datenschutz-Grundverordnung. Dabei wurden die unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten dargestellt sowie auf praktische Probleme bei der Durchsetzung des Patientendatenschutzes hingewiesen.

Zum Schluss der Tagung erfolgte im Plenum ein Erfahrungsaustausch aus der Praxis über die neuen §§ 299a, 299b StGB.

Die Beiträge aller Referenten werden auch in diesem Jahr in einem Tagungsband veröffentlicht, der im NOMOS-Verlag erscheinen wird. Der nächste Medizinstrafrechtstag wird voraussichtlich am 10.11.2018 stattfinden.

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