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9. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag

Am 10.11.2018 fand der von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein und dem Düsseldorfer Institut für Rechtsfragen der Medizin gemeinsam ausgerichtete 9. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag statt. Auch in diesem Jahr befassten sich die Referenten mit den Brennpunkten des Gesundheits- und Arztstrafrechts, wobei die Veranstaltung mit etwa 100 Anmeldungen aus Wissenschaft und Praxis wieder einmal gut besucht war.

Nach einer Begrüßung aller Anwesenden durch Prof. Dr. Helmut Frister machte Prof. Dr. Dr. Thomas Hillenkamp den Anfang mit seinem Beitrag „Update im Medizinstrafrecht – Entscheidungen, Tendenzen“. Zuerst setzte sich der Referent mit dem strafrechtlichen Geheimnisschutz auseinander und nahm dabei die Neuregelung des § 203 StGB sowie des § 53a StPO in den Blick. Der darauf folgende Themenkreis betraf die Strafbarkeit der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch gemäß § 219a StGB. Anlässlich aktueller Gerichtsentscheidungen wurde der Anwendungsbereich der Strafnorm kritisch gewürdigt. Schließlich setzte sich der Referent mit den aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Strafbarkeit ärztlicher Suizidbegleitung (§§ 216, 13 StGB und § 323c StGB) sowie der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) auseinander.

Nach anschließender Diskussion trug Annika Hille zum Thema „Interne Ermittlungen bei medizinischen Einrichtungen“ vor. Nach einer einführenden Darstellung der Hintergründe von Compliance in medizinischen Einrichtungen setzte sich die Referentin mit der rechtlichen Stellung der Mitarbeiter und insbesondere deren Auskunftspflichten bei internen Ermittlungen auseinander. Sodann nahm sie die Beschlagnahme von Unterlagen aus Internal Investigations durch die Staatsanwaltschaft in den Blick, wobei insbesondere die Reichweite des § 160a StPO erläutert wurde. Abschließend setzte sich die Referentin mit den datenschutzrechtlichen Besonderheiten bei medizinischen Einrichtungen auseinander und diskutierte das Konfliktfeld zwischen Datenschutz und internen Ermittlungen.

Nach dem Mittagessen folgte der Vortrag von Dr. Maximilian Warntjen zum Thema „Arztstrafverfahren und Approbationsrecht“. Zur Einführung stellte der Referent die relevanten Regelungen aus dem Approbationsrecht dar, um sich sodann den Voraussetzungen des Widerrufs der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO zuzuwenden. Dabei wurden die Merkmale der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs näher beleuchtet. Der Referent arbeitete anhand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen heraus, inwieweit sich aus Arztstrafverfahren die Erfüllung des Widerrufstatbestands ergeben könne und diskutierte daraus zu folgernde allgemeine Kriterien. Sodann wurde das Thema aus der verfahrenspraktischen Perspektive des verteidigenden Rechtsanwalts betrachtet. Davon ausgehend, dass der Verlust der Approbation für den Arzt unter Umständen schwerer als der Ausgang des Strafverfahrens selbst wiege, wurden hierzu mögliche Verteidigungsstrategien erläutert.  

Zum Thema „Beschränkung der strafrechtlichen Haftung auf eine schwerwiegende Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht?“ referierte anschließend Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben. Im Ausgangspunkt des Vortrags kritisierte der Referent die Rechtfigur der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht und zog daraufhin eine Reduzierung ärztlicher Aufklärungslasten als Alternative in Betracht. Dabei wurden sowohl die Zulässigkeit als auch die Notwendigkeit einer Restriktion der ärztlichen Aufklärungspflichten im Strafrecht erläutert. Am Beispiel der Risikoaufklärung stellte der Referent schließlich dar, auf welche Weise sich ärztliche Aufklärungslasten reduzieren ließen.

Nach anschließender Diskussion und Kaffeepause folgte von Dr. Andreas Penner der letzte Vortrag der Tagung mit dem Titel „Wann ist die Zuführung von Patienten nach den §§ 299a, b StGB strafbar?“. Zunächst beleuchtete der Referent das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Weise in §§ 299a, b StGB und nahm dabei insbesondere die sich in diesem Merkmal niederschlagende Wechselbeziehung zwischen Straf- und Gesundheitsrecht in den Blick. Problemfälle wurden dabei in verschiedenen Formen ärztlicher Kooperation – etwa hinsichtlich der Gewinnverteilung in einer gegründeten Berufsausübungsgemeinschaft – verortet. Der Referent verglich schließlich die Schutzzwecke des Gesundheitsrechtes mit denen der §§ 299a, b StGB, um herauszuarbeiten, wann ein Verstoß gegen Gesundheitsrecht zur Annahme einer unlauteren Weise im Sinne der Strafvorschriften führe.

Die Beiträge aller Referenten werden auch diesmal in einem Tagungsband veröffentlicht, der im NOMOS-Verlag erscheinen wird. Der nächste Medizinstrafrechtstag wird voraussichtlich im November 2019 stattfinden.

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