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Arztstrafrecht I

Im Mittelpunkt der Veranstaltung Arztstrafrecht I stehen zunächst die „klassischen“  Strafbarkeitsrisiken beim ärztlichen Heileingriff. Dazu zählen insbesondere die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sowie die unterlassene Hilfeleistung.

Schwerpunkte liegen hier sowohl beim ärztlichen Heileingriff als tatbestandsmäßiger Körperverletzung als auch bei ärztlichem Behandlungsfehler, Aufklärungsmängeln und deren strafrechtlichen Folgen und nicht zuletzt indirekter Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung. Letztgenannter Bereich hat nicht nur durch das Aufkommen umstrittener Sterbehilfeorganisationen an Bedeutung gewonnen, sondern in viel größerem Maß dadurch, dass die palliative Betreuung von Patienten am Lebensende immer mehr zunimmt und dabei, von den behandelnden Ärzten oft unerkannt, in den Grenzbereich zur verbotenen aktiven Sterbehilfe gelangt.

Im zweiten Teil der Veranstaltung werden aus dem Strafgesetzbuch die Bereiche der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) und Urkundsdelikte (insbesondere der Umgang und die Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Krankenakten nach §§ 277 ff. StGB) ebenso abgedeckt, wie aus dem Nebenstrafrecht der Umgang mit Embryonen (§§ 1 ff. EmbryoSchG), Stammzellen (insbesondere die Strafvorschriften des § 13 StZG) und Organen (nach dem Transplantationsgesetz).

Im medizinischen Alltag spielt weiter der - strafrechtlich oft nicht unkritische - Umgang mit Arzneimitteln, die dem Betäubungsmittelrecht unterfallen, eine wichtige Rolle. Dem wird durch die Behandlung der wichtigsten Vorschriften aus diesem Bereich (BtMG, BtMVV, etc.) Rechnung getragen.

Überblick

  • Körperverletzungs- und Tötungsdelikte
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Behandlungsfehler
  • Aufklärungspflichten und  -pflichtverletzungen
  • Indirekte Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung
  • Ärztliche Schweigepflicht
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Urkundsdelikte
  • Embryonenschutzgesetz
  • Stammzellgesetz
  • Transplantationsgesetz
  • Betäubungsmittelstrafrecht
Verantwortlichkeit: