Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um am Studiengang teilzunehmen?
- Welche Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang ist eine mindestens mit der Endnote „befriedigend“ bestandene erste juristische Staatsprüfung. Andere in- und ausländische Studienabschlüsse werden anerkannt, sofern kein wesentlicher Unterscheid zu den in der ersten juristischen Staatsprüfung zu erbringenden Leistungen besteht. Außerdem wird berufspraktische Vorerfahrung vorausgesetzt. Bewerberinnen und Bewerber mit erster juristischer Prüfung, bei denen die weiteren oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, können gleichwohl zugelassen werden,
- wenn ihnen der Doktorgrad der Rechte mit mindestens dem Prädikat „cum laude“ verliehen worden ist, oder
- wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit dem Prädikat „befriedigend“ absolviert haben.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
Eignungsfeststellungsordnung.
- Welche Voraussetzungen
- Kann ich auch ohne erstes Examen mit mindestens der Endnote „befriedigend“ zum Studiengang zugelassen werden?
- Erstes Examen
Gemäß § 1 Abs. 3 der
Eignungsfeststellungsordnung können Bewerber oder Bewerberinnen mit 1. Juristischer Staatsprüfung, die kein „befriedigend“ im ersten Examen erreicht haben, gleichwohl zugelassen werden,
- wenn ihnen der Doktorgrad der Rechte mit mindestens dem Prädikat „cum laude“ verliehen worden ist, oder
- wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit dem Prädikat „befriedigend“ absolviert haben.
- Erstes Examen
- Welche sprachlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Studiengang erfolgreich absolvieren zu können?
- Sprachliche Voraussetzungen
Der Studiengang behandelt komplexe medizinrechtliche Fragestellungen, weshalb sehr gute Deutschkenntnisse unerlässlich sind.
- Sprachliche Voraussetzungen
- Ich bin bereits Anwalt und bearbeite eine Vielzahl medizinrechtlicher Fälle. Muss ich trotzdem noch das gem. § 3 Abs. 3 Studienordnung erforderliche Praktikum absolvieren?
- Anwalt
Gemäß § 4 Abs. 2
Prüfungsordnung besteht die Möglichkeit vom Praktikum befreit zu werden. Hat der oder die Studierende nach seinem ersten juristischen Staatsexamen bereits eine Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld ausgeübt, die über die nach § 1 Abs. 1 der Eignungsfeststellungsordnung erforderliche berufspraktische Erfahrung hinausgeht, oder übt er eine solche Tätigkeit während des Studiengangs aus, so kann diese als Praktikumsersatz anerkannt werden. Die Tätigkeit muss den Anforderungen an das Praktikum nach Inhalt und Umfang entsprechen (§ 4 Abs. 1 Prüfungsordnung). Auch hauptberufliche Teilzeitbeschäftigungen können anerkannt werden. Über die Anerkennung hierüber entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.
- Anwalt
- Welche finanziellen Förderungsmöglichkeiten gibt es?
- Fördermöglichkeiten
Neben dem vom IMR angebotenen einmaligen Rabatt für Frühbucher i.H.v. 500 Euro (Bewerbungseingang bis 30. Juni bzw. 30. November) bzw. 250 Euro (Bewerbungseingang bis 31. Juli bzw. 31. Dezember) und dem Rabatt für Referendare oder Bewerber mit vergleichbarem Einkommen (derzeit weniger als 1.800 Euro brutto pro Monat im Mittel innerhalb eines jeden Semesters) i.H.v. 1.000 Euro pro Semester kommen entweder die Bildungsschecks des Landes NRW oder die Bildungsprämie des Bundes in Betracht. Die Bildungsschecks kommen für Studienteilnehmer in Betracht, die nebenbei arbeiten. Ob es sich um eine volle oder eine halbe Stelle handelt, ist unerheblich. Der Arbeitgeber muss seinen Sitz, oder der Bewerber seinen Wohnsitz, in NRW haben. Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Referendare fallen raus). Man kann einen Bildungsscheck pro Kalenderjahr erhalten. 50 % der Kosten werden übernommen (max. 500 Euro). Bei geringem Einkommen (< 20.000 Euro pro Jahr) ist die Bildungsprämie des Bundes vorrangig zu nutzen. Falls Sie Interesse an einem Bildungsscheck haben, müssten Sie vor Studienbeginn eine Beratung bei der Beratungsstelle ausmachen.
Weitere Infos erhalten Sie unter
http://www.weiterbildungsberatung-nrw.de/faq.html und
http://www.bildungspraemie.info/Darüber hinaus hat ein Bewerber die Chance als Kurshelfer einen weiteren Rabatt auf die Studiengebühren i.H.v. 500 Euro zu erhalten.
- Fördermöglichkeiten
- Besteht Anwesenheitspflicht?
- Anwesenheitspflicht
Der Studiengang mit der begrenzten Teilnehmerzahl (max. 25) lebt von der Interaktion zwischen Studiengangteilnehmern und Dozenten. Eine Anwesenheitspflicht ist deshalb in der Studienordnung festgeschrieben. Im Abschlusszeugnis werden nur die Stunden der tatsächlichen Anwesenheit bescheinigt. Im Falle dringender beruflicher Termine oder Krankheit besteht natürlich die Möglichkeit, dem Studiengang nach vorheriger Entschuldigung ausnahmsweise fernzubleiben. Es besteht grundsätzlich Präsenzpflicht, wobei in einem gewissen Umfang die Möglichkeit der digitalen Teilnahme an Präsenzveranstaltungen besteht. Zudem werden einzelne Veranstaltungen auch rein digital angeboten.
- Anwesenheitspflicht
- Werde ich als Teilnehmer des LL.M.-Studiengangs als ordentlicher Student an der Heinrich-Heine-Universität eingeschrieben?
- Status
Alle Studierenden des LL.M.-Studiengangs werden als Gasthörer an der Heinrich-Heine-Universität eingeschrieben. Damit erhalten die Studierenden insbesondere die Möglichkeit eine Mensakarte und eine Ausleihkarte für die Zentral- sowie für die umfangreiche juristische Bibliothek zu erwerben. Die Gasthörer der Heinrich-Heine-Universität erhalten kein NRW-Ticket.
- Status