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14. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag mit spannenden Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis

Am 11. November 2023 veranstaltete das Institut für Rechtsfragen der Medizin gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV zum vierzehnten Mal den Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag im Industrie-Club Düsseldorf. In diesem Jahr bot der Medizinstrafrechtstag erneut sieben interessante Vorträge aus Lehre und Praxis sowie eine Plattform für angeregte Diskussionen.

Prof. Dr. Helmut Frister, Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität, begrüßte die über 60 Teilnehmenden am Morgen mit einleitenden Worten und übergab sodann zum traditionellen „Update im Medizinstrafrecht“ an Prof. Dr. Sascha Ziemann von der Leibniz Universität Hannover. Dieser stellte sodann aktuelle Tendenzen und Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr vor und erkannte dabei insbesondere eine Konzentration auf Lebensschutzfragen: So fielen unter anderem das sog. Triage-Gesetz, die Aufhebung des § 219a StGB sowie jüngst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ablehnung des Anspruchs Suizidwilliger auf den Erwerb von todbringenden Medikamenten in den Berichtszeitraum.

 

Nach dem gemeinsamen Mittagessen im Restaurant des Düsseldorfer Industrie-Clubs – ebenfalls ein traditioneller Programmpunkt des Medizinstrafrechtstags und in jedem Jahr erneut willkommene Gelegenheit für regen Austausch unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern – widmeten sich Rechtsanwältin Dr. Kerrin Schillhorn von der Kanzlei michels.pmks aus Köln und Rechtsanwalt Dr. Matthias Dann von der Kanzlei Wessing & Partner aus Düsseldorf der „strafrechtlichen Verantwortung der Klinikleitung“. Dr. Schillhorn referierte zunächst zu den krankenhausrechtlichen Grundlagen und stellte dabei eine Vielzahl haftungsrelevanter Pflichten für Klinikleitungen fest. Dies bestätigte auch Dr. Dann in seinem Vortrag und prognostizierte auch im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine weiter steigende Anzahl an Pflichten, deren Verletzungen Anknüpfungspunkte für Strafverfahren sein können.

Im Anschluss ging Prof. Dr. Hans Kudlich von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg der Frage nach, ob Tendenzen zur Ausweitung einer Vorsatzstrafbarkeit, wie sie beispielsweise in sog. Raser-Fällen festgestellt werden kann, auch im Medizinstrafrecht zu beobachten seien. Prof. Kudlich beleuchtete dazu zahlreiche Urteile aus der jüngeren Vergangenheit und kam zu dem Schluss, dass im Medizinstrafrecht begrüßenswerter Weise keine generelle Verschärfung der Vorsatzhaftung erkennbar sei.

Zum Beginn des Nachmittags referierte Prof. Dr. Till Zimmermann von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zur Auslegung und Legitimation des § 216 StGB. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 217 StGB lieferte Anlass zu der Frage, ob sich mit Blick auf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben das Verbot der Tötung auf Verlangen überhaupt noch legitimieren lasse. Insbesondere unter der Voraussetzung einer teleologischen Reduktion in Extremfällen kam Prof. Zimmermann dabei zu dem Schluss, dass sich § 216 StGB auch unter Berücksichtigung des neu entwickelten Grundrechts noch verfassungsrechtlich rechtfertigen lasse, sah jedoch weiterhin Regelungsbedarf für den Gesetzgeber.

Sodann befasste sich Rechtsanwalt Dr. Alexander Dorn aus Mainz mit der Thematik „Public Private Partnership im Bereich der Strafverfolgung“ und stellte dabei insbesondere den Fall dar, der sich dazu in der jüngeren Vergangenheit in der hessischen Justiz abspielte.

Zuletzt gab es dann noch ein Novum in der Geschichte des Medizinstrafrechtstags: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Warntjen aus der Berliner Kanzlei Lubitz Warntjen und Oberstaatsanwalt Dr. Michael Nunner von der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen stellten in einem gemeinsamen Dialog den Teilnehmenden die „größten Fehler im medizinstrafrechtlichen Mandat“ vor. Dem gegenseitigen Interview, das zahlreiche interessante Einblicke in die Praxis hervorbrachte, schloss sich eine spannende Diskussion an, in der die anwesenden Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger auch von lehrreichen eigenen Erfahrungen berichteten.

Nach den erkenntnisreichen Beiträgen und anregenden Diskussionen verabschiedete Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV aus Berlin die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung mit einem freundlichen Schlusswort ins Wochenende.

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