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2. Ärzte- und Juristentag am 13. Februar in Düsseldorf

Am Samstag den 13. Februar 2016 fand in Düsseldorf eine für die Juristische Fakultät eher ungewöhnliche Veranstaltung statt. Die Deutsche Wirbelsäulengesellschaft veranstaltete mit Unterstützung des Instituts für Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität den 2. Ärzte- und Juristentag zu dem Thema „Medizin im Kontext der Rechtsprechung“.  In 2015 war der 1. Ärzte- und Juristentag in Frankfurt bereits ein voller Erfolg, der nach einer Wiederholung verlangte. In diesem Jahr hatte sich das Teilnehmerfeld daher bereits fast verdoppelt, sodass im vollbesetzen Hörsaal 3B zu ungefähr gleichen Anteilen 114 Ärzte und Juristen saßen.  In allen 5 großen Themenkreisen Leitlinien, Dokumentationspflichten, Arztbriefe, Delegation und Medizinprodukte entwickelten sich rege Diskussionen, sodass in allseitigem Einverständnis sogar die vorgesehenen Pausenzeiten zugunsten des Erfahrungsaustauschs verkürzt wurden. Insbesondere die anwesenden Ärzte zeigten sich sehr diskutierfreudig und stellten besonders an die juristischen Referenten viele interessierte Fragen.

Nach einer kurzen Begrüßung durch Prof. Dr. med. Michael Winking, Chefarzt für Wirbelsäulenchirurgie am Klinikum Osnabrück, dem die lokale Organisation oblag, und der „Hausherrin“ Prof. Dr. jur. Katharina Hilbig-Lugani machte der Themenkreis 1 „Leitlinien“ den Anfang.

Prof. Dr. med. Wolf-Ingo Steudel referierte über die Entwicklung von Leitlinien und ihrer Bedeutung aus ärztlicher Sicht und ging insbesondere auf die Herausforderungen an Leitlinien durch die zunehmende Komplexität des Gesundheitssystems, der Behandlungen und der Medizin als Wissenschaft ein.

Im Anschluss stellte em. Prof. Dr. jur. Dirk Olzen die haftungsrechtliche Bedeutung von Leitlinien vor und widmete sich unter anderem anhand zweier BGH-Urteile der Frage, ob ein Verstoß gegen eine Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) einen groben Behandlungsfehler auslöst. In der lebhaften Publikumsdiskussion bemängelte die Ärzteschaft, dass circa 70% der Leitlinien zu überarbeiten und deshalb als Haftungsmaßstab ungeeignet seien.

Ein besonderes Schmankerl hatte der nächste Referent PD Dr. med Richard Martin Sellei auf ausdrücklichen Wunsch von Prof. Dr. med. Winking vorbereitet. Zur großen Überraschung der anwesenden Juristen erklärte er den Ablauf einer lumbalen Stabilisierung anhand eines außerordentlich blutigen Videos, um besonders den anwesenden Juristen einen überaus spannenden Einblick in die tägliche Arbeit der Ärzte zu geben.

Prof. Dr. med. Thomas Auhuber eröffnete den Themenkreis 2 „Dokumentation“ mit seinem Referat über Dokumentation bei Eingriffen an der Wirbelsäule aus ärztlicher Sicht. Anhand von Praxisbeispielen zeigte er die uneinheitliche Dokumentierungspraxis und die daraus resultierenden Probleme im Arzthaftungsprozess auf. „Jeder der das macht, weiß was gemeint ist“, waren sich die Ärzte einig, was aber leider nicht für den Richter gilt, sodass eine Standardisierung wünschenswert wäre. Den rechtlichen Anforderungen an die Dokumentation bei Wirbelsäulenoperationen widmete sich anschließend VorsRiOLG Wolfgang Frahm, der die Dokumentationspflichten anhand vieler Beispiele erläuterte, auf die Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnissen ein und den sehr praxisrelevanten Hinweis gab, EDV-Dokumentation sei heutzutage meist nicht manipulationssicher und könne daher sogar als Nicht-Dokumentation gewertet werden. Dr. jur. Paul-Titus Hammerbacher brachte in seinem Vortrag schließlich die Sicht eines Haftpflichtversicherers ein, der mit der überraschenden Feststellung begann, viele niedergelassene Ärzte seien trotz der starken Verteuerung von Schadenspositionen in den letzten Jahren nicht haftpflichtversichert. Für große Erheiterung sorgten seine Beispiele aus der Praxis, wie etwa die Geschichte, ein Arzt habe Jahre nach Abschluss eines Haftungsprozesses die verschollen geglaubte Dokumentation in seinem Schreibtisch wiedergefunden.

Prof. Dr. med. Michael Winking eröffnete Themenkreis 3 „Arztbriefe“ mit einem Vortrag über Arztbriefe aus ärztlicher Sicht und ging dabei insbesondere auf die hohe Bedeutung von Arztbriefen, aber auch auf den damit verbundenen immensen Zeitaufwand und auf mögliche Alternativen zum klassischen handgetippten Arztbrief ein, von denen ihn jedoch keine völlig überzeugte. Elektronische Arztbriefe dienten nur der schnelleren Versendung, erleichterten jedoch nicht die Erstellung. Makros und Textbausteine seien nicht immer sinnvoll einzusetzen und das Diktieren mit Spracherkennung führe häufig zu einer hohen Fehlerquote. Den rechtlichen Rahmen für Arztbriefe stellte anschließend RA Dr. jur. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) vor, der unter anderem auf den Konflikt zwischen der Verpflichtung zur rechtzeitigen Übermittlung von Befunden und zur Information über die erfolgte Behandlung und der ärztlichen Schweigepflicht, die auch gegenüber Kollegen gilt, einging.

In Themenkreis 4 „Delegation“ stellte zunächst RA Dr. jur. Stefan Bäune vor, was im niedergelassenen Bereich delegiert werden darf und warf das überaus praxisrelevante Problem auf, wann eine ausreichende räumliche Nähe des Arztes bei Delegation von Aufgaben auf nicht-ärztliches Personal vorliege. RA Gerrit Tigges stellte im Anschluss die Delegation im stationären Bereich vor - insbesondere im Hinblick auf Wahlleistungen. Unter anderem ging er auf den interessanten Sonderfall einer vereinbarten Chefarztbehandlung ein. Wenn die Operation, was in der Praxis vorkommt, absprachewidrig ein anderer Operateur vornimmt, sei diese mangels Einwilligung rechtswidrig.

Herr RA Dr. jur. Karl-Heinz Möller moderierte den letzten Themenkreis "Medizinprodukte", der mit einem Referat von Herrn Olaf Winkler, Vertreter des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V., eröffnet wurde. Er ging anhand des prominenten Beispiels des Brustimplantate-Skandals auf die Forderungen nach einer verstärkten Überwachung, äußerte jedoch Zweifel, ob eine verstärkte Überwachung des Marktzugangs ähnliche Skandale verhindern könne.

Als letzter Redner des Tages sprach RA Dr. jur. Rudolf Ratzel über die Haftung für Medizinprodukte, der in seinem Referat ausführlich auf die zulässige Resterilisierung von Einmalprodukten einging und die Frage aufwarf, ob Patienten über die Verwendung wiederaufbereiteter Einmalprodukte zu informieren sind. In ihren anschließenden Abschiedsworten waren sich Prof. Dr. med. Winking und Prof. Dr. jur. Hilbig-Lugani einig, dass es sich um eine sehr gelungene Veranstaltung mit hohem Widerholungspotential handelte.

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